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Can­na­bis­kon­su­men­ten sind Kri­mi­nel­le

Can­na­bis ist legal – aber wehe, du machst es sicht­bar. Das neue Gesetz ver­spricht Frei­heit, legt Kon­su­men­ten jedoch absur­de Regeln auf, die es kaum von einem Ver­bot unter­schei­den las­sen. Als das Gesetz in Kraft trat, habe ich mei­ne Mei­nung dazu geäu­ßert – vor allem im Hin­blick auf Pati­en­ten mit chro­ni­schen Erkran­kun­gen. Neun Mona­te spä­ter möch­te ich nun mei­ne Ein­drü­cke tei­len und zei­gen, war­um das Gesetz für vie­le ein zyni­sches Spiel mit der Rea­li­tät bleibt. Dabei wird deut­lich, dass trotz der Ent­kri­mi­na­li­sie­rung vie­le Pro­ble­me fort­be­stehen, ins­be­son­de­re für Frei­zeit­kon­su­men­ten. Die­se Beob­ach­tun­gen füh­ren schließ­lich zu einer zen­tra­len Fra­ge: Wie könn­te eine sinn­vol­le und fai­re Regu­lie­rung von Can­na­bis aus­se­hen? Um das Pro­blem greif­ba­rer zu machen, folgt eine exem­pla­ri­sche Geschich­te, die typi­sche Situa­tio­nen zeigt, in denen das Kon­sum­can­na­bis­ge­setz an sei­ne Gren­zen stößt. Die hier nie­der­ge­schrie­be­ne Geschich­te ist selbst­ver­ständ­lich frei erfun­den. Die Prot­ago­nis­ten ver­sto­ßen näm­lich mehr­fach gegen das Kon­sum­can­na­bis­ge­setz.

Kri­mi­nel­le in dei­ner Nach­bar­schaft: Der absur­de Umgang mit Can­na­bis

Irgend­wann im Som­mer 2024 begab es sich, dass ein Mann im mitt­le­ren Erwach­se­nen­al­ter – nen­nen wir ihn Alfred – einen Abend bei einer befreun­de­ten Nach­ba­rin ver­brach­te. Besag­te Nach­ba­rin – nen­nen wir sie Marie – hat­te Ende April zwei Can­na­bis­sa­men ein­ge­pflanzt, um zukünf­tig ihre eigens gezüch­te­ten Blü­ten rau­chen zu kön­nen. Alfred und Marie spre­chen oft über Can­na­bis. Das liegt dar­an, dass Marie Selbst­me­di­ka­ti­on betreibt. Sie ist Ende 40, bezieht auf­grund einer Erb­krank­heit dau­er­haft Erwerbs­min­de­rungs­ren­te und hat kein gro­ßes sozia­les Netz. Die meis­te Zeit ver­bringt sie zu Hau­se in ihrer engen Ein­zim­mer­woh­nung. Nicht zuletzt, weil sie seit lan­gem unter einer Angst­stö­rung lei­det. Das Rau­chen der Can­na­bis­blü­ten hilft ihr mehr als alle Anxio­ly­ti­ka (angst­lö­sen­de Medi­ka­men­te), die sie jemals ver­schrie­ben bekom­men hat, sagt sie.

Von Geset­zes­ver­stö­ßen und absur­den Rege­lun­gen

Cannabispflanze in einem Growzelt
Abbil­dung: Weib­li­che Can­na­bis­pflan­ze in einem Grow­zelt

Marie hat Anfang April 2024 ihren klei­nen Flur­schrank aus­ge­räumt und sich von Geld, das sie sich müh­sam vom Mund abge­spart hat, LED-Lam­pen, Belüf­tungs­uten­si­li­en, Saat­gut und all das ande­re Zeug gekauft, das man für erfolg­rei­chen Can­na­bis­an­bau braucht. Der Schrank liegt direkt gegen­über der Woh­nungs­tür und ist ohne grö­ße­re Sicher­heits­vor­keh­run­gen zu öff­nen (§10 KCanG „Schutz­maß­nah­men im pri­va­ten Raum“). Gegen Ende des Som­mers hat Marie nicht nur ihre ers­ten Blü­ten geern­tet, son­dern bereits getrock­net, sodass sie ohne Pro­ble­me kon­su­miert wer­den kön­nen. Sie hat zwar zuvor noch nie Can­na­bis ange­baut, sich aber minu­ti­ös an die im Inter­net gefun­de­nen Grow-Anlei­tun­gen gehal­ten., sodass bereits ihre ers­te Ern­te nach dem Trock­nen (Ertrag EINER Pflan­ze) deut­lich mehr als 50 Gramm beträgt (§3 Abs. 2 Nr. 1 KCanG „Erlaub­ter Besitz von Can­na­bis“).

Ent­spre­chend frei­gie­big geht Marie mit ihrer Ern­te um. Sie gibt Alfred (und wahr­schein­lich auch ande­ren) die eine oder ande­re getrock­ne­te Blü­te ab (§9 Abs. 2 KCanG „Anfor­de­run­gen an den pri­va­ten Eigen­an­bau“, Wei­ter­ga­be an Drit­te). Manch­mal wird auch zusam­men kon­su­miert.

Wie das Gesetz die Kri­mi­na­li­tät beför­dert

Sze­ne­wech­sel in den Nach­bar­ort. Es ist ein ande­rer Tag, eine ande­re Uhr­zeit, ande­re Akteu­re, aber immer noch Som­mer 2024. Alfred besucht am Wochen­en­de ehe­ma­li­ge Kol­le­gen, nen­nen wir sie Mike und Lena, die als Paar zusam­men­le­ben. Seit Alfred, Mike und Lena nicht mehr zusam­men­ar­bei­ten, tref­fen sie sich alle paar Wochen bis Mona­te und tau­schen sich über Ände­run­gen im Leben und All­tag, über Ver­gan­ge­nes und Zukünf­ti­ges aus. Auch Mike baut in einem Grow­zelt sein eige­nes Can­na­bis an. Auch er hat schon ein ers­tes Mal geern­tet und die Blü­ten weit­ge­hend getrock­net. Durch Blatt­läu­se und ande­re Schäd­lin­ge hat­te er einen Groß­teil sei­ner Ern­te ver­lo­ren. Trotz­dem beläuft sich die getrock­ne­te Men­ge, die er zu Hau­se lagert, noch auf rund 75 Gramm (§3 Abs. 2 Nr. 1 KCanG „Erlaub­ter Besitz von Can­na­bis“). Er bewahrt die getrock­ne­ten Blü­ten zum wei­te­ren Trock­nen und „Aus­här­ten“ in Ein­mach­glä­sern auf. Die­se müs­sen für den opti­ma­len Trock­nungs- und Aus­här­te­pro­zess min­des­tens ein­mal am Tag für fünf Minu­ten geöff­net wer­den. Mike und Lena haben aber über den Sep­tem­ber eine Kreuz­fahrt gebucht und dahin kann man die fünf Ein­mach­glä­ser nicht mit­neh­men. Mike fragt also Alfred, ob er sich bereit erklärt, sich für drei Wochen um sein Can­na­bis zu küm­mern (§9 Abs. 2 KCanG „Anfor­de­run­gen an den pri­va­ten Eigen­an­bau“, Wei­ter­ga­be an Drit­te), die Blü­ten also mit zu sich nach Hau­se zu neh­men (§3 Abs. 1 KCanG „Erlaub­ter Besitz von Can­na­bis“ bezo­gen auf die zum Mit­füh­ren erlaub­te Men­ge). Alfred wil­ligt ein.

Hier las­sen wir die Geschich­te enden… Die­se exem­pla­ri­schen Situa­tio­nen ver­an­schau­li­chen, wie die aktu­el­le Geset­zes­la­ge wei­ter­hin zahl­rei­che prak­ti­sche Pro­ble­me und Unsi­cher­hei­ten schafft. Sie die­nen als Grund­la­ge, um im Fol­gen­den die Not­wen­dig­keit einer umfas­sen­den Ent­stig­ma­ti­sie­rung und bes­ser durch­dach­ten Regu­lie­rung zu dis­ku­tie­ren.

Ent­kri­mi­na­li­sie­rung ist nicht gleich Ent­stig­ma­ti­sie­rung

Auch wenn mit dem Inkraft­tre­ten des Kon­sum­can­na­bis­ge­set­zes am 01.04.2024 die jahr­zehn­te­lan­ge Pro­hi­bi­ti­on von Can­na­bis ein Ende gefun­den hat, heißt das noch lan­ge nicht, dass die Dro­ge Can­na­bis (und ihre Nut­zer) nicht mehr kri­mi­na­li­siert wer­den. Laut die­sem Gesetz darf ich Can­na­bis zu Hau­se anbau­en, aber bit­te ohne, dass jemand, der mich besu­chen kommt, Zugriff dar­auf hat. Mit ande­ren Wor­ten: Ich muss es ver­ste­cken oder zumin­dest unter Ver­schluss hal­ten. Die gesell­schaft­li­che Kon­ven­ti­on, dass Freun­de nicht unge­fragt an die Sachen eines ande­ren gehen und Schrän­ke sowie Schub­la­den nicht unge­fragt öff­nen, scheint im Zusam­men­hang mit Can­na­bis für den Gesetz­ge­ber nicht denk­bar. Wenn ich Kon­su­ment bin und mit Freun­den zusam­men kon­su­mie­ren möch­te, dann geht das nur, wenn jeder sein eige­nes Can­na­bis mit­bringt. Abge­ben ist ver­bo­ten. Tau­schen ist ver­bo­ten. Kein Ver­kau­fen, kein Ver­schen­ken. Auch wenn dies an der Kon­sum­rea­li­tät vor­bei geht, kann man sich noch damit arran­gie­ren und sich ein “okay, na gut” samt Umset­zung abzwin­gen.

Aber der Gesetz­ge­ber hat neben Kon­sum­rea­li­tä­ten auch bota­ni­sche Tat­sa­chen nicht ein­be­zo­gen, was unlo­gi­sche Situa­tio­nen pro­vo­ziert. Der Besitz von drei Pflan­zen ist erlaubt, aber in der Regel reicht die durch­schnitt­li­che, getrock­ne­te Ern­te einer Pflan­ze aus, um die erlaub­ten Besitz­gren­zen zu über­schrei­ten. Nach Anga­ben von Exper­ten kann der Ertrag pro Pflan­ze je nach Sor­te und Anbau­be­din­gun­gen nach Trock­nung zwi­schen 100 und 300 Gramm betra­gen. Selbst bei mini­ma­lem Ertrag wäre somit die erlaub­te Gren­ze von 50 Gramm pro Pflan­ze deut­lich über­schrit­ten, was die prak­ti­sche Umset­zung der gesetz­li­chen Vor­ga­ben erschwert. In der Öffent­lich­keit Can­na­bis dabei haben ist okay, aber bit­te nur 25 Gramm. Drau­ßen zu kon­su­mie­ren geht auch, aller­dings ist durch das flä­chen­de­cken­de Vor­han­den­sein von Kin­der- und Jugend­ein­rich­tun­gen fast die gan­ze Stadt eine Ver­bots­zo­ne. Auch hier kann man sich für den Kin­der- und Jugend­schutz noch ein “na gut, dann trin­ke ich mei­nen Alkoh… ach­nee…. rau­che ich mein Can­na­bis woan­ders” abrin­gen.

Tele­me­di­zin und leich­te Zugäng­lich­keit zu Can­na­bis

Inter­es­san­ter­wei­se haben sich Tele­me­di­zin­an­bie­ter eta­bliert, die Gele­gen­heits­kon­su­men­ten eine alter­na­ti­ve Bezugs­quel­le bie­ten. Die­se Anbie­ter stel­len, oft ohne groß­ar­ti­ge Hür­den, Pri­vat­re­zep­te für medi­zi­ni­sches Can­na­bis aus. Dadurch kön­nen Nut­zer medi­zi­ni­sches Can­na­bis legal in Apo­the­ken bezie­hen. Von die­ser Situa­ti­on pro­fi­tie­ren sowohl die Tele­me­di­zin­an­bie­ter als auch die Phar­ma­un­ter­neh­men, die medi­zi­ni­sches Can­na­bis pro­du­zie­ren, da Can­na­bis nicht mehr als Betäu­bungs­mit­tel gilt.

Die­se Pra­xis wirft jedoch Fra­gen auf: Soll­te medi­zi­ni­sches Can­na­bis wirk­lich so leicht erhält­lich sein oder unter­gräbt dies die eigent­li­che Inten­ti­on der medi­zi­ni­schen Ver­sor­gung? Ein wei­te­rer Kri­tik­punkt, der vor allem aus der Can­na­bis­com­mu­ni­ty häu­fig geäu­ßert wird, betrifft die Qua­li­tät des medi­zi­ni­schen Can­na­bis. Es wird bemän­gelt, dass die Blü­ten bes­ten­falls von mit­tel­mä­ßi­ger Qua­li­tät sei­en. Dabei wird jedoch oft ver­ges­sen, dass der Begriff „medi­zi­ni­sche Qua­li­tät“ klar defi­niert ist und sich auf Para­me­ter wie Rein­heit, Wirk­stoff­ge­halt und Kon­ta­mi­na­ti­ons­frei­heit bezieht. Die­se Defi­ni­ti­on ent­spricht nicht unbe­dingt dem, was ein­ge­fleisch­te Can­na­bis­nut­zer als “Qua­li­tät” anse­hen, die eher auf Fak­to­ren wie Ter­pen­pro­fil oder Geschmack Wert legen. Einer­seits schafft es eine lega­le Alter­na­ti­ve zum Schwarz­markt, ande­rer­seits könn­te dies die Stig­ma­ti­sie­rung von Frei­zeit­kon­su­men­ten ver­stär­ken, die wei­ter­hin unter stren­ge­ren Auf­la­gen ste­hen. Zudem ver­schwim­men die Gren­zen und es spricht sich immer mehr rum, dass Frei­zeit­kon­su­men­ten die­ses Schlupf­loch nut­zen. Wenn Men­schen dies pro­ble­ma­ti­sie­ren oder gar ver­ur­tei­len und dies auf alle Men­schen, die medi­zi­ni­sches Can­na­bis nut­zen, über­tra­gen, kann das zur Stig­ma­ti­sie­rung und Dis­kri­mi­nie­rung von Can­na­bis­pa­ti­en­ten füh­ren, die medi­zi­nisch auf die­ses Medi­ka­ment ange­wie­sen sind.

Ein­schrän­kun­gen für Gele­gen­heits­kon­su­men­ten und Pro­ble­me bei Anbau­ver­ei­ni­gun­gen

Ein wei­te­res Pro­blem des Kon­sum­can­na­bis­ge­set­zes betrifft Gele­gen­heits­kon­su­men­ten. Wer nicht selbst anbau­en möch­te oder kann, hat wei­ter­hin nur ein­ge­schränk­ten Zugang zu Can­na­bis. Der Selbst­an­bau bie­tet gro­ße Erträ­ge, die man, wenn man sie nicht selbst kon­su­miert, nur ver­nich­ten und nicht wei­ter­ge­ben darf, da dies gesetz­lich ver­bo­ten ist.

Alter­na­tiv kön­nen sich Kon­su­men­ten Anbau­ver­ei­ni­gun­gen anschlie­ßen, jedoch ste­hen die­se vor erheb­li­chen büro­kra­ti­schen Hür­den. Sie müs­sen umfas­sen­de Kon­zep­te für Sicher­heit, Jugend­schutz und Ver­nich­tung vor­le­gen, um eine Anbau­li­zenz zu erhal­ten. Zudem wird in besorg­nis­er­re­gen­der Wei­se das Kon­sum­ver­hal­ten der Mit­glie­der doku­men­tiert und gesam­melt.

Kon­trol­le und Regu­lie­rung sind wich­tig, doch unter den aktu­el­len Bedin­gun­gen bleibt vie­len Gele­gen­heits­kon­su­men­ten wei­ter­hin nur der Weg zum Schwarz­markt, da der lega­le Zugang zu kom­pli­ziert und auf­wän­dig ist. Um dies zu ver­bes­sern, könn­ten ver­ein­fach­te Ver­fah­ren für Anbau­ver­ei­ni­gun­gen ein­ge­führt wer­den, die weni­ger büro­kra­ti­sche Hür­den mit sich brin­gen. Zudem wäre eine mode­ra­te Erhö­hung der Besitz­gren­ze sinn­voll, um den Eigen­an­bau attrak­ti­ver zu machen, ohne die Kon­su­men­ten in die Ille­ga­li­tät zu drän­gen. Per­spek­ti­visch könn­ten Anbau­ver­ei­ni­gun­gen zusätz­lich eine Rol­le als Pro­du­zen­ten hoch­wer­ti­ger Sor­ten mit beson­de­ren Ter­pen­pro­fi­len über­neh­men, ähn­lich wie Craft-Bre­we­ries im Bereich von Bier. Sol­che Craft-Can­na­bis-Pro­duk­te könn­ten eine attrak­ti­ve Ergän­zung zum regu­lä­ren Ange­bot dar­stel­len und gezielt Ken­ner anspre­chen.

Phar­ma-Can­na­bis und Craft-Pro­duk­te: Die Lösung?

Abschlie­ßend lässt sich fest­hal­ten, dass die geplan­te Ver­sor­gung mit Can­na­bis zur Frei­zeit­nut­zung durch Phar­ma­un­ter­neh­men ent­spre­chend Säu­le 2 des Zwei-Säu­len-Modells durch­aus Vor­tei­le bie­tet. Durch ihre eta­blier­ten Qua­li­täts­stan­dards wer­den Risi­ken wie Kon­ta­mi­na­tio­nen, die auf dem Schwarz­markt häu­fig sind, effek­tiv ver­mie­den. Zudem könn­te die­se Regu­lie­rung vie­le der ein­gangs geschil­der­ten Pro­ble­me, wie die Unsi­cher­heit beim pri­va­ten Anbau und die Ille­ga­li­tät der Wei­ter­ga­be, lang­fris­tig lösen.

Um jedoch den viel­fäl­ti­gen Bedürf­nis­sen der Kon­su­men­ten gerecht zu wer­den, könn­te es sinn­voll sein, Anbau­ver­ei­ni­gun­gen ein gewinn­ori­en­tier­tes Wirt­schaf­ten zu ermög­li­chen. Die­se könn­ten lokal gezüch­te­te Can­na­bis­sor­ten mit beson­de­ren Geschmacks­rich­tun­gen oder spe­zi­fi­schen Ter­pen­pro­fi­len anbie­ten, ver­gleich­bar mit dem Kon­zept von Craft-Beer. Für sol­che Pre­mi­um­pro­duk­te wären Ken­ner sicher­lich bereit, höhe­re Prei­se zu zah­len. Dies wür­de nicht nur die Pro­dukt­viel­falt erhö­hen, son­dern auch Arbeits­plät­ze schaf­fen und zusätz­li­che Steu­er­ein­nah­men gene­rie­ren. Ein zu erhof­fen­der Neben­ef­fekt wäre, dass Can­na­bis aus der Schmud­del­ecke geholt wird, denn mit Pre­mi­um­pro­duk­ten geht auch meist eine ande­re Wahr­neh­mung ein­her, die mit bestimm­ten Bil­dern ver­bun­den ist. Hier muss man sich nur die eige­ne Wahr­neh­mung von Tetra­pak-Wein und einer edlen Rot­wein-Fla­sche mit Kel­te­rei-Eti­kett vor das inne­re Auge holen. Wie sieht der Mensch aus, der den Tetra­pak-Wein trinkt und wie sieht der Rot­wein­trin­ker aus?

Die zusätz­li­chen Steu­er­ein­nah­men könn­ten gezielt in wirk­sa­me Prä­ven­ti­ons­maß­nah­men inves­tiert wer­den. Stu­di­en zei­gen, dass uni­ver­sel­le Prä­ven­ti­ons­pro­gram­me in Schu­len, die auf die För­de­rung von Lebens­kom­pe­ten­zen abzie­len, effek­tiv sind. Pro­gram­me wie “Unplug­ged” oder “REBOUND – mei­ne Ent­schei­dung” haben nach­weis­lich dazu bei­getra­gen, den Ein­stieg in den Can­na­bis­kon­sum zu ver­zö­gern und den regel­mä­ßi­gen Kon­sum zu redu­zie­ren

Zudem hat sich gezeigt, dass inter­ak­ti­ve For­ma­te der rei­nen Wis­sens­ver­mitt­lung über­le­gen sind. Pro­gram­me, die sozia­les Kom­pe­tenz­trai­ning und die Stär­kung gegen sozia­le Ein­fluss­nah­me kom­bi­nie­ren, sind beson­ders wirk­sam.

Durch die Kom­bi­na­ti­on aus kon­trol­lier­ter Abga­be, viel­fäl­ti­gem Ange­bot und geziel­ter Prä­ven­ti­on kann ein ver­ant­wor­tungs­vol­ler Umgang mit Can­na­bis in der Gesell­schaft geför­dert wer­den. Damit könn­te lang­fris­tig sowohl der Schwarz­markt ein­ge­dämmt als auch das Risi­ko eines schäd­li­chen Kon­sum­ver­hal­tens mini­miert wer­den. Ein sol­cher Ansatz schafft nicht nur recht­li­che Klar­heit, son­dern för­dert auch die gesell­schaft­li­che Akzep­tanz einer regu­lier­ten und ver­ant­wor­tungs­vol­len Nut­zung von Can­na­bis. Doch die ent­schei­den­de Fra­ge bleibt: Wol­len wir wei­ter­hin eine Poli­tik, die den Schwarz­markt stärkt und Kon­su­men­ten kri­mi­na­li­siert, oder gestal­ten wir end­lich eine moder­ne, rea­li­täts­na­he Dro­gen­po­li­tik? Jetzt ist es an der Zeit, Druck auf die Ver­ant­wort­li­chen aus­zu­üben und für eine fai­re, nach­hal­ti­ge Lösung ein­zu­ste­hen!

Wei­ter­füh­ren­de Quel­len

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